Dokumentation der Tagung der Ludwig-Maximilian-Universität München zum Thema Schulbegleitung von behinderten Kindern
Quelle: Ludwig-Maximilians-Universität München

Fachtagung beleuchtet die Situation an Realschulen und Gymnasien
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Schreiben des Kultusministeriums zu den Lehrerstunden Schuljahr 2011/2012
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Mobile sonderpädagogische Dienste
Quelle: Regierung von Unterfranken

die neuen Empfehlungen zum Einsatz von Schulbegleiter
Quelle: VERBAND DER BAYER. BEZIRKE

Woher bekommt die Regelschule zusätzliches Personal?

Lehrerbudgetstunden

Dies ist für die meisten Regelschulen derzeit die drängendste Frage: Denn wenn Regelschulen Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, haben sie bisher in Bayern keinen Anspruch auf zusätzliche Personalressourcen. Zusätzliche Lehrerstunden gibt es derzeit nur für Realschulen und Gymnasien, die für die Beschulung von körper-/sinnesbehinderten oder autistischen Kindern ca. 2-4 Lehrerwochenstunden zugeteilt bekommen können, wofür es ein gesondertes Budget gibt. Für Grund- und Mittelschulen gibt es bisher kein entsprechendes Budget. Auch hat die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf bisher keinen Einfluss auf die Klassenteilung, wenn auch bisweilen versucht wird, den vorhandenen Gestaltungsrahmen auszuschöpfen, indem z.B. statt zwei großen jahrgangsgetrennten Klassen mit je 30 Kinder drei jahrgangskombinierte kleinere Klassen mit je 20 Kinder gebildet werden oder indem eíne Klasse mit einem behinderten Kind auf Kosten einer Parallelklasse weniger Kinder aufnimmt. In einem Schreiben des Kultusministeriums zu den Lehrerstunden Schuljahr 2011/2012 ist geregelt, nach welchen Kriterien den Klassen die Lehrerstunden zugeteilt werden.

Mobiler sonderpädagogischer Dienst

Jedem Kind mit sonderpädagogischen Förderbedarf, das eine Regelschule besucht, können regelmäßige Stunden des Mobilen sonderpädagogischen Dienst zugeteilt werden bis zu der Stundenanzahl wie für das Kind auch an einer Förderschule Sonderpäda-gogenstunden zugeteilt würden. Da die Höhe der MSD-Stunden aber unter Haushaltsvorbehalt stehen und durch die entsprechenden Posten im Landeshaushalt beschränkt sind, decken die Stunden bei weitem nicht den tatsächlichen Bedarf. Laut offizieller Statistik standen in den letzten Jahren durchschnittlich nur knapp eine Wochenstunde für den MSD pro Kind zur Verfügung.

Der MSD hat verschiedene Aufgaben von Diagnostik und Beratung der Regelschule bis zur Elternberatung. Wie er seine Aufgabe aber konkret gestaltet, entscheidet der MSD selbst im Benehmen mit der jeweiligen Schule, die ihn anfordert. Die Eltern haben darauf keinen Einfluss. Wenn allerdings die MSD-Kräfte jede Woche 1 bis 2 Schulstunden eine Schule besuchen, aber die Zeit ausschließlich zur Beratung der Lehrer verwenden, sollten sich Eltern schon mal beschweren. Problem dabei ist, dass die Allgemeinschulen ihrerseits keine Budgetstunden für diese Besprechungen bekommen, sondern diese vom allgemei-nen Lehrerstundenkontingent abgehen, mit dem die Schule die Abdeckung der Unter-richtsstunden gewährleisten muss.  Um die Schule beraten zu können, müsste der MSD außerdem förderdiagnostisch arbeiten, das muss nicht in einer 1:1 Situation mit dem Kind passieren, sondern kann auch durch Beobachtung und Mitwirken des MSD im Unterricht geschehen. Um der Schule Impulse für die Entwicklung eines inklusiven Unterrichts geben zu können, ist es ohnehin notwendig, das Kind mit sonderpädagogischen Förderbedarf vor allem in der Interaktion und gemeinsamen Lernprozessen mit anderen Kindern wahrzu-nehmen. Verantwortlich für die Gestaltung eines inklusiven Unterrichts ist aber die Regelschule, genauso wie für die Erstellung eines Förderplanes für das Kind. Der Mobile sonderpädagogische Dienst hat immer nur eine unterstützende (subsidiäre) Funktion.

Einverständniserklärung der Eltern mit der Tätigkeit des MSD

Da die Lehrer des MSD sich absichern wollen, ob die Eltern mit ihrer Tätigkeit einverstan-den sind, werden die Eltern in der Regel gebeten, eine Einverständniserklärung mit ihrer Beauftragung durch die Schule zu unterschreiben. Die Beziehung zwischen Eltern und Mobilen sonderpädagogischen Dienst sollte laut Kultusministerium auf einer Vertrauens-basis gründen. Es wird aber jetzt auch in der Schulordnung geregelt, dass grundsätzlich eine Einverständniserklärung der Eltern mit dem MSD nicht notwendig ist. Der MSD wird allein durch die Schule angefordert und kann auch gegen den Willen der Eltern förder-diagnostisch arbeiten. Zu einem Intelligenztest ist aber immer die Einwilligung der Eltern notwendig. Eine Einverständniserklärung ist eine reine Angelegenheit zwischen Eltern und MSD der Förderschule. Die Regierung überprüft das weder, noch macht sie dafür Vorga-ben.

Anleitung des Schulbegleiters durch den MSD

Bisweilen wollen die Mobilen sonderpädagogischen Dienste auch, dass die Schulbegleiter mit in die Besprechungen kommen. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, insbeson-dere, wenn die Bezirke - wie dies bisher meist der Fall ist - nicht bereit sind, dem Schulbe-gleiter Besprechungszeiten zu bezahlen. Das Sozialministerium stellt in der Drucksache 16/8445 des Bayerischen Landtag fest: "Die einzelfallorientierte Vorbereitung der Schulbe-gleiter durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste der Förderschulen (die sich hierbei mit den Erziehungsberechtigten abstimmen) kann den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls und somit dem Kindeswohl am besten gerecht werden."   Der Schulbegleiter ist aber kein Zweitlehrer, auch wenn es in der Praxis fließende Übergänge zwischen den Aufgabenbereichen der Lehrer und der Schulbegleiter gibt. Konkret kann der Schulbegleiter im Rahmen der emotionalen Betreuung des Kindes das Kind auch dazu ermuntern, seine vom Lehrer gestellten Aufgaben zu machen und er kann auch mündliche Erklärungen des Lehrers mal wiederholen, aber es sei nicht Aufgabe des Schulbegleiters, dem Kind eine Sache immer und immer wieder zu erklären, bis das Kind diese verstanden hätte. Von daher kann es auch nicht Aufgabe des Schulbegleiters sein, wöchentlich zur Besprechung mit dem MSD gehen. Einige Stunden zum Schuljahresbeginn zur Einführung in seine Arbeit und die Teilnahme z.B. alle 2-3 Monate an einem runden Tisch sind aber sinnvoll. Der übrige Gesprächsbedarf müssen im Unterricht oder in der Übergangszeit vor/nach dem Unterricht und zwischen den Stunden erfüllt werden. Das bayerische Kultusmi-nisterium und der Verband des bayerischen Bezirke haben gemeinsame Empfehlungen zur Aufgabenstellung der Schulbegleiter(hier die neuen Empfehlungen zum Einsatz von Schulbegleiter) herausgegeben.Da das BayEUG geändert wurde, sind die bisher gebräuchlichen Antragsformulare veraltet und werden derzeit überarbeitet. Hier die bisher gebräuchlichen Formulare. Nicht mehr notwendig ist die bisher in den Formularen verlangte Bestätigung des Schulleiters und des MSD über die aktive Teilnahmefähigkeit des Kindes.

Beantragung eines Schulbegleiters beim Bezirk, Rolle der Regierung/MSD

Der Bezirk entscheidet als eigenständige Behörde in eigener Verantwortung darüber, ob ein behindertes Kind einen Anspruch auf Gewährung einer Eingliederungshilfe hat, die in der Schule vor allem in Form eines Schulbegleiters zur Verfügung steht. Der Anspruch begründet sich nach dem Sozialrecht. Der Bezirk ist für alle behinderten Kinder zuständig außer für seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohter Kinder, außer-dem für autistische Kinder, wenn diese nicht mehrfachbehindert sind. Die Eltern sollten mindestens drei Monate vor Schulbeginn, also möglichst bald nach der Schuleinschrei-bung des Kindes, den Antrag einreichen. Dazu ist eine Bestätigung von der Schule über die Aufnahme des Kindes und eine Beschreibung des genauen Stundenbedarfs durch den Schulleiter notwendig. Außerdem können die Eltern, um den Anspruch zu bekräftigen, dem Antrag weitere Stellungnahmen von Therapeuten des Kindes oder vom Kinderarzt beile-gen. Vertreter des Bezirks können auch zur Hospitation in den Unterricht des Kindes gehen. Der Bezirk hat aber keine Akteneinsicht in schulrechtliche Unterlagen des Kindes und kann auch die Schulwahl nicht in Frage stellen. Vielmehr hat der Bezirk die Entscheidung der Schule/Schulverwaltung über den rechtlich möglichen und den von den Eltern gewählten Lernort des Kindes zu akzeptieren. Der MSD kann zwar Stellungnahmen gegenüber dem Bezirk abgeben, damit dieser den Bedarf des Schulbegleiters besser einschätzen kann. Grundsätzlich ist es aber Angelegenheit des Bezirks, den Bedarf selbst zu prüfen. Der Bezirk hat keinen Anspruch darauf, dass der MSD diese Aufgabe über-nimmt. Manchmal kommt es vor, dass der MSD in seiner Stellungnahme Aufgabenbe-schreibungen für den Schulbegleiter feststellt, die nach der Rechtsauffassung des Bezirks nicht zum Aufgabengebiet des Schulbegleiters gehören. Hier muss gefordert werden, dass die MSD-Kräfte darin geschult werden müssen, welche Aufgaben die Schulbegleiter übernehmen dürfen und welche nicht.  

Christine Primbs


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