Recht


Am 26.März 2009 wurde auch in Deutschland die von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag, dem Bundesrat und dem Bundespräsidenten ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention für Deutschland gültig. Die Vertragsstaaten sind nun verpflichtet, die Konvention in nationales Recht umzusetzen. Dafür gibt es zwar keinen vorgeschriebenen Zeitplan, aber dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf müssen regelmäßig Berichte über den Stand der Umsetzung vorgelegt werden. Außerdem soll dieser Ausschuss auch Beschwerden von einzelnen Personen nachgehen können oder von sich aus Untersu-chungsverfahren bei schwerwiegenden Verstößen in Gang setzen können.

In Art.24 Abs.2 der UN-BRK heißt es, dass "Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden". Sie sollen "gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und in weiterführenden Schulen haben, wobei angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse der einzelnen zu treffen sind". Dies ist zunächst einmal eine staatliche Verpflichtung. Ob sich juristisch daraus auch ein Individualrecht ableiten lässt, wird von Rechtsexperten derzeit unterschiedlich beurteilt.

Da die UN-Behindertenrechtskonvention - offizielle Übersetzung insbesondere wegen der Übersetzung des englischen Begriffs "inclusive" in den deutschen Begriff "integrativ" umstritten ist, gibt es auch eine vielbeachtete UN-Behindertenrechtskonvention - Schattenübersetzung. Wir weisen auch hin auf die Ausführungen von Prof.Bielefeldt zum Menschenrecht auf inklusive Bildung und auf eine zusammenfassende Darstellung der Menschenrechte auf inklusive Bildung.

In einem Gerichtsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurde die unmittelbare Anwendbarkeit der UN-Konvention auf den Einzelfall verneint, allerdings eine geänderte Rechtssituation nach Ablauf einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren nach Ratifizierung der UN-Konvention eingeräumt. Im Kommentar von Prof. Riedel zum Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird dargestellt, warum der hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil wichtige Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention verkennt. Es ist daher zu erwarten, dass dieses Urteil keinen Bestand haben wird. Die Monitoringstelle der Bundesrepublik Deutschland für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, das deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin unter Leitung von Dr.Aichele nimmt eben-falls Stellung bezüglich der Gerichtsurteile.

In Bayern wurde nach dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention das Konzept des bayr.Staatministerium für Unterricht und Kultus zur Umsetzung der UN-BRK vorgelegt:
Im September 2011 trat das neue bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz mit Änderungen in Kraft. Viele Verbände nahmen zum Konzept und zur Gesetzesänderung sehr kritisch Stellung, was unter der Rubrik Politik/Presse nachzulesen ist. Von juristischer Seite veröffentlichte die LAG Gemeinsam leben - Gemeinsam lernen die völkerrechtliche Stellungnahme Latham&Watkins. Die international tätige Anwaltskanzlei Latham&Watkins aus Frankfurt hat außerdem auch für die Bundesländer Hessen, Saarland und Baden Württemberg Mustergesetze entworfen.

Das bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz bleibt in vielen Bereichen allgemein und verweist wegen näheren Regelungen auch entsprechende Verordnungen des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Hier besteht noch erheblicher Regelungsbedarf. Derzeit kommt noch immer das Schreiben des bayerischen StMUK zur Diagnostik bei der Schulaufnahme zur Anwendung, außerdem das Schreiben des StMUK zur Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf.

Weitere aktuelle Urteile, die rechtlich für die Schulaufnahme behinderter Kinder in Bayern relevant sein können:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshof 1

Die Kostenfreiheit des Schulwegs ist in folgenden Gesetzen geregelt: Schulwegfinanzierung 1
Schulwegfinanzierung 2

Wegen rechtlichen Datenschutzfragen und Straftaten wie Mobbing wird auf die eigene Rubrik Mobbing/Datenschutz verwiesen.


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